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Der Waffenführerschein wird vom konzessionierten Waffen- und Munitionshändler ausgestellt  - gilt als Nachweis für sachgemäßen Umgang mit Waffen (§ 5 Abs 2  Zweite Waffengesetz-Durchführungsverordnung) gegenüber der Sicherheitsbehörde zur Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass.

 
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